Itzehoe/Brunsbüttel (anz) – Mit Urteil vom 23. April 2026 (Az. 4 O 78/25) hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe eine Raffinerie dem Grunde nach zum Schadenersatz verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts war die Raffinerie verantwortlich dafür, dass im Dezember 2022 Rohöl in den Nord-Ostsee-Kanal eingedrungen war. Darüber hinaus hat die Kammer festgestellt, dass die Raffinerie verpflichtet ist, weitere Aufwendungen und Kosten zu ersetzen, die aus der Ölverunreinigung des Nord-Ostsee-Kanals sowie des Uferbereichs aufgrund des Schadensereignisses entstanden sind.
Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte betreibt eine sich großräumig über den Landkreis Dithmarschen erstreckende Raffinerie mit einem dazugehörigen Tanklager in Brunsbüttel. Das Tanklager liegt am Nordufer des Nord-Ostsee-Kanals. Südlich des Nord-Ostsee-Kanals befindet sich der Elbehafen in Brunsbüttel. Am Elbehafen landen regelmäßig Tankschiffe an. Die Schiffe werden dort gelöscht und das Rohöl wird über eine 3,1 Kilometer lange Pipeline in das Tanklager der Beklagten gepumpt. Auf dieser Strecke verläuft die Pipeline teilweise unter dem Nord-Ostsee-Kanal. An diesem Teilstück ist eine separate Entleerungsleitung angeschlossen.
Im Dezember 2022 kam es im Bereich der Brunsbütteler Schleusen und im weiteren Verlauf des Nord-Ostsee-Kanals zu einer massiven Ölverunreinigung des Kanals sowie der angrenzenden Uferbereiche. Diese dehnte sich über mehrere Tage weiter aus. Ein Leck bzw. die Ursache für den Austritt des Rohöls konnte zunächst nicht gefunden werden. Das Havariekommando übernahm auf Ersuchen des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein die Gesamteinsatzleitung für die Bewältigung des Schadstoffunfalls. Nach einigen Tagen konnte ein Leck in der Entleerungsleitung am Nordufer des Nord-Ostsee-Kanals identifiziert und abgedichtet werden, wodurch ein weiteres Austreten von Rohöl verhindert wurde. Zu diesem Zeitpunkt erstreckte sich die Verunreinigung von den Brunsbütteler Schleusen bis etwa sechs Kilometer kanalaufwärts. In den darauffolgenden Tagen wurden unter der Leitung des Havariekommandos umfangreiche Reinigungsmaßnahmen auf den Wasser- und Uferflächen durchgeführt.
Das Gericht hat die Beklagte in einem Teil-End- und Teil-Grundurteil dem Grunde nach zum Schadenersatz für die Verunreinigung verurteilt. Es war davon überzeugt, dass die Beklagte als Mieterin und Betreiberin der Anlage für die Verunreinigung verantwortlich sei. Die Beklagte sei Mieterin der Rohölleitung und somit auch der Entleerungsleitung, da diese als fester und notwendiger Bestandteil dieser Rohölleitung zuzuordnen sei. Ferner nutze sie die Rohölleitung und die Entleerungsleitung auch für eigene Rechnung, denn ihr Geschäftsmodell erfordere den Transport von Rohöl über die Rohrsysteme vom Elbehafen bis in die Raffinerie. Diese Nutzung der Rohrsysteme, die mit der Pflicht zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes verbunden sei, könne nur durch die regelmäßige Nutzung der Entleerungsleitung erfolgen.
Das Gericht war auch von einer Verursachung durch die Beklagte überzeugt. Dies folge aus den Grundsätzen des sogenannten Anscheinsbeweises. Die Klägerin habe dargelegt, dass die gefundenen Proben teilweise mit dem der Beklagten zuzuordnenden Öl übereinstimmten. Der Ölunfall stehe darüber hinaus auch im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Entladung des Öls aus zwei Tankschiffen. Dem sei die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Insbesondere seien auch keine anderen Verschmutzungsquellen ersichtlich.
Über die Höhe des Schadenersatzes wird in einem gesonderten Prozess entschieden.
Darüber hinaus hat die Kammer u.a. festgestellt, dass die Raffinerie verpflichtet ist, der Klägerin und den von ihr vertretenen Küstenländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern jedwede weiteren Schadensersatzansprüche zu erfüllen sowie jedwede weiteren Aufwendungen und Kosten zu ersetzen, die aus der Ölverunreinigung des Nord-Ostsee-Kanals sowie des Uferbereichs aufgrund des Schadensereignisses entstanden sind, soweit sie aufgrund der unter der Gesamteinsatzleitung des Havariekommandos veranlassten Maßnahmen entstanden sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist. Die Beklagte hat die Möglichkeit, Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einzulegen.