Neumünster/Segeberg (anz) – Auch wer in einem sogenannten Minijob arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser steigt ab dem 1. Juli 2021 von 9,50 Euro auf 9,60 Euro die Stunde. Wer einen Minijobber beschäftigt, sollte daher jetzt den Arbeitsvertrag überprüfen, daran erinnert der Bund der Steuerzahler (BdSt) Bezirksverband Neumünster-Segeberg.
Da der Minijobber im Monat prinzipiell nicht mehr als 450 Euro verdienen darf, muss eventuell die Arbeitszeit verringert werden. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der Minijob-Status in Gefahr geraten und es können höhere Steuern und Sozialabgaben anfallen.
Arbeitete der Minijobber beispielsweise bisher 47 Stunden im Monat zu einem Mindestlohn von 9,50 Euro, so erhielt er 446,50 Euro. Bleibt es bei der Stundenzahl, würde mit dem neuen Mindeststundenlohn von 9,60 Euro die Grenze von 450 Euro überschritten, denn jetzt würde der Minijobber 451,20 Euro verdienen. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte also verringert werden, rät BdSt-Bezirksvorsitzender Hans-Peter Küchenmeister.
Wird die Grenze wegen eines gelegentlichen und nicht vorhersehbares Ereignisses überschritten, ist das unproblematisch und führt nicht zur Beendigung des Minijobs. Ein unvorhersehbares Ereignis liegt aber nicht bei einer regelmäßigen Lohnerhöhung vor, sondern z. B., wenn der Minijobber einen anderen Kollegen wegen Krankheit oder einer Corona-Quarantäne vertritt. Als gelegentlich ist grundsätzlich ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021 wurde die Grenze ausnahmsweise auf vier Monate angehoben.
Tipp vom Bund der Steuerzahler:
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